Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für Bestellungen,
Käufe oder die Inanspruchnahme von Werk- und Dienstleistungen durch
die ProSiebenSat.1 Media AG und Unternehmen, an denen die
ProSiebenSat.1 Media AG direkt oder indirekt beteiligt ist und/oder
welche ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG darstellen
("Auftraggeberin"). Die Einkaufsbedingungen der Auftraggeberin
gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den
Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners
wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Einkaufsbedingungen
der Auftraggeberin gelten auch dann, wenn die Auftraggeberin in
Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen der
Auftraggeberin abweichender Bedingungen des Vertragspartners die
Lieferung des Vertragspartners vorbehaltlos annimmt. Die Grundsätze
über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine
Anwendung.
2. Angebot - Angebotsunterlagen
2.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Bestellung
der Auftraggeberin innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Zugang
zu bestätigen.
2.2 An Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Auftraggeberin Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung der Auftraggeberin zu verwenden; sie sind der Auftraggeberin nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert bzw. auf Aufforderung der Auftraggeberin unverzüglich zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Ziffer 12.2 dieser Einkaufsbedingungen.
3. Preise - Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
Soweit nicht anders vereinbart, schließt der Preis Lieferung "frei
Haus" und die sachgerechte Verpackung ein. Sofern die beauftragten
Leistungen des Vertragspartners Lieferungen und Aufbauleistungen zu
bzw. auf der Verwendungsstelle oder Aufbaustelle umfassen, gehören
das Entpacken sowie die Beseitigung des Packmaterials und der
Transportvorrichtungen zu den Vertragspflichten des
Vertragspartners.
3.2 Der Vertragspartner trägt alle etwaig anfallenden Zölle,
Steuern, Abgaben und Kosten einer Einfuhr aus Anlass der
Bestellung.
3.3 Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
3.4 Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts entsteht
nach vollständiger, mangelfreier Erbringung der Leistung, im Falle
eines Abnahmeerfordernisses mit Erteilung der Abnahmebescheinigung
gem. Ziffer 6 sowie nach Eingang der Rechnung entsprechend
Ziffer
3.5. Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder
ab 15. bis 30. Tag netto. Die Frist beginnt mit Vorliegen einer
ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei der Auftraggeberin.
Zahlungen sind fristgemäß, wenn die Auszahlungsanordnung der
Auftraggeberin innerhalb der Frist erfolgt.
3.5 Alle Zahlungen der Auftraggeberin an den Vertragspartner
erfolgen ausschließlich aufgrund von Rechnungen. Rechnungen kann
die Auftraggeberin nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den
Vorgaben in der Bestellung der Auftraggeberin - die dort
ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung
dieser Verpflichtung entstehenden Folgen, insbesondere
Verzögerungen der Zahlung, ist der Vertragspartner
verantwortlich.
3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der
Auftraggeberin in gesetzlichem Umfang zu.
4. Lieferung
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist
bindend.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Auftraggeberin
unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass
die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die
vereinbarte Lieferzeit wird durch diese Information nicht
verlängert.
4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen der Auftraggeberin die
gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist die Auftraggeberin
berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.
Verlangt die Auftraggeberin Schadensersatz, steht dem
Vertragspartner das Recht zu, nachzuweisen, dass er die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.4 Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen dürfen nur mit dem
schriftlichen Einverständnis der Auftraggeberin vorgenommen
werden.
4.5 Der Vertragspartner hat die Ausführungsunterlagen und die
Doku-mentationen zu erstellen bzw. zu beschaffen.
4.6 Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene
Lieferort.
4.7 Wird die Erbringung der geschuldeten Leistung aus Gründen, die
die Auftraggeberin nicht zu vertreten hat, für den Vertragspartner
oder für jedermann unmöglich, so wird die Auftraggeberin von der
Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit.
4.8 Die Auftraggeberin ist auch bei nur zeitweiser Unmöglichkeit
der Leistungserbringung durch den Vertragspartner berechtigt,
Dritte mit der Erbringung der Leistung ersatzweise zu
beauftragen.
5. Mehr- oder Minderleistungen; Auftragsänderungen bei
Werkleistungen
5.1 Schuldet der Vertragspartner die Erbringung einer
Werkleistung, hat die Auftraggeberin das Recht, im Rahmen der
Projektabwicklung Auftragsleistungen zu ändern. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, diese Änderungen durchzuführen, soweit dies
zumutbar ist.
5.2 Bei Auftragsänderungen ist der Vertragspartner verpflichtet,
unverzüglich nach Aufforderung durch die Auftraggeberinein
entsprechendes schriftliches Angebot zum Änderungsumfang abzugeben.
Dieses Angebot muss neben den Veränderungen am Preis und der
Leistung insbesondere die Auswirkungen in terminlicher Hinsicht
beinhalten.
5.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, von der Auftraggeberin
gewünschte Mehrleistungen zu den dieser Bestellung
zugrundeliegenden Preisen auszuführen. Für in der Bestellung nicht
aufgeführte Leistungen ist eine Vergütung gemäß durchschnittlicher
marktüblicher Konditionen anzubieten. Der Vertragspartner ist in
jedem Fall verpflichtet, der Auftraggeberin bei der Prüfung der
Angemessenheit der Vergütung durch Vorlage geeigneter Unterlagen
behilflich zu sein, wenn die Auftraggeberin ihn dazu auffordert.
Ist eine Vereinbarung nicht erzielbar, steht der Auftraggeberin ein
Recht zur (Teil-)Kündigung dieses Vertrags zu. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt angefallenen Leistungen sind zu vergüten. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bestehen
nicht.
5.4 Die Auftraggeberin hat weiterhin das Recht, Verringerungen der
Auftragsleistungen bis zu 20 0es Auftragswertes vorzunehmen und die
Vergütung entsprechend zu reduzieren, ohne dass der Vertragspartner
der Auftraggeberin dafür sonstige Kosten bzw. entgangenen Gewinn
berechnet. Bei darüber hinausgehenden Verringerungen des
Leistungsumfangs werden die Parteien sich in gutem Glauben über
eine angemessene Reduzierung der Gesamtvergütung verständigen.
6. Abnahme
6.1 Eine Abnahme erfolgt, wenn der Vertragspartner die
Erbringung einer Werkleistung schuldet. Die Abnahme ist die
Anerkennung der vertragsgerecht erbrachten Leistungen des
Vertragspartners durch die Auftraggeberin. Abnahmeort ist, soweit
nichts anderes vereinbart wird, der Verwendungsort des Werkes. Die
Abnahme hat schriftlich zu erfolgen. Inbetriebnahme/Nutzung des
Werkes oder Zahlung durch den Vertragspartner bedeuten keine
Abnahme.
6.2 Zur Durchführung der Abnahme übergibt der Vertragspartner der
Auftraggeberin das Werk aufgebaut bzw. installiert, funktionsfähig,
getestet und betriebsbereit zum vereinbarten
Fertigstellungszeitpunkt.
6.3 Die Abnahme setzt einen erfolgreichen und mangelfreien
Abnahmetest des Systems voraus. Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, besteht der Abnahmetest aus einem mindestens
2-wöchigen Einsatz bei der Auftraggeberin, in dem die vertraglich
vorausgesetzten Funktionalitäten und Leistungsvorgaben getestet
werden. Der Abnahmetest wird von der Auftraggeberin unter
Mitwirkung des Vertragspartners durchgeführt.
7. Gefahrenübergang - Dokumente
7.1 Bei Kaufverträgen geht die Gefahr mit Ablieferung des
Kaufgegenstandes am vereinbarten Lieferort auf die Auftraggeberin
über.
7.2 Sofern der Vertragspartner die Erstellung eines Werkes
schuldet findet der Gefahrenübergang mit Abnahme statt. Es gelten
die Regelungen in Ziffer 6.
7.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer der Auftraggeberin anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der Auftraggeberin zu vertreten.
8. Gewährleistung
8.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der
Auftraggeberin ungekürzt zu.
8.2 Die Auftraggeberin wird offene und verdeckte Mängel ab deren
Entdeckung innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem
Vertragspartner rügen. § 377 HGB wird insoweit abbedungen.
8.3 Die Rücksendung oder Abholung beanstandeter Ware erfolgt auf
Rechung und auf Gefahr des Vertragspartners.
8.4 Die Auftraggeberin ist berechtigt, auf Kosten des
Vertragspartners die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn
Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
8.5 Zahlungen der Auftraggeberin bedeuten nicht, dass die
Auftraggeberin die Lieferung/Werkleistung als vertragsgerecht oder
fehlerfrei anerkennt.
8.6 Die Zustimmung der Auftraggeberin zu technischen Unterlagen
und/oder Berechnungen des Vertragspartners berühren dessen
Mängelhaftung nicht.
8.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die
Ersatzteilversorgung für mindestens zehn Jahre mit einer maximalen
Lieferfrist von 30 Kalendertagen sicherzustellen.
9. Produkthaftung und
Haftpflichtversicherungsschutz
9.1 Der Vertragspartner wird die Auftraggeberin von einer
eventuellen Produkthaftung freistellen, soweit er für den die
Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.
9.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Betriebs- und
Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von
mindestens € 5 Mio pro Personenschaden/ Sachschaden zu
unterhalten.
10. Schutzrechte
10.1 Der Vertragspartner garantiert, dass im Zusammenhang
mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
10.2 Wird die Auftraggeberin von einem Dritten deswegen in
Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, der
Auftraggeberin auf erstes schriftliches Anfordern von diesen
Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des
Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die die
Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
durch einen Dritten erwachsen.
10.3 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
11. Beistellungen
Von der Auftraggeberin beigestellte Teile und Geräte
bleiben ihr Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet
werden. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die durch sein
Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen an den
Beistellungen entstehen.
12 Geheimhaltung
12.1 Der Vertragspartner darf Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie Kenntnisse von Geschäftsvorgängen und
internen, insbesondere vertraulicher Angelegenheiten der
Auftraggeberin, die ihm durch seine Tätigkeit für die
Auftraggeberin bekannt geworden sind, auch nach Beendigung dieses
Vertrages weder verwerten, noch anderen Personen mitteilen.
12.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle erhaltenen
Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten.
Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
Auftraggeberin offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung
gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und
soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen,
Leistungsbeschreibungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
13. Gefährdung der Erfüllung
Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des
Vertragspartners während der Laufzeit der Bestellung auf eine
Weise, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet, stellt
er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein oder wird das
Insolvenz- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt, so ist die Auftraggeberin
berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag
zurückzutreten. Die Auftraggeberin ist zum vollständigen Rücktritt
berechtigt, soweit die Teilerfüllung für die Auftraggeberin ohne
Interesse ist.
14. Software
14.1 Software wird der Auftraggeberin auf handelsüblichen
Datenträgern in maschinenlesbarem Code nebst Benutzerdokumentation
überlassen.
14.2 Für individuell für die Auftraggeberin entwickelte Software
ist der Auftraggeberin außerdem der Quellcode mit einer
Herstellerdokumentation zu überlassen. Kopien von Quellcode und
Herstellerdokumentation sind der Auftraggeberin bei Abnahme zu
übergeben und müssen dem Programmstand bei Abnahme
entsprechen.
14.3 Soweit die Auftraggeberin ein Programm in Quellenprogrammform
erwirbt, sind im Rahmen der Gewährleistung an der Software
durchgeführte Maßnahmen vom Vertragspartner unverzüglich in den
Quellcode und die Herstellerdokumentation aufzunehmen; eine Kopie
des jeweils aktualisierten Standes ist der Auftraggeberin
unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
15. Nutzungsrechte
15.1 Der Vertragspartner überträgt unwiderruflich
sämtliche im Rahmen der Tätigkeit für die Auftraggeberin bei ihm
entstehenden und/oder von ihm erworbenen Urheber-, Nutzungs-,
Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte an
Leistungsergebnissen mit ihrer Entstehung bzw. Übertragung auf die
Auftraggeberin zur ausschließlichen, frei übertragbaren, zeitlich,
räumlich und sachlich uneingeschränkten Nutzung einschließlich des
Rechts zur Umarbeitung, Vervielfältigung, Änderung, Erweiterung und
Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte.
15.2 Alle vom Vertragspartner gelieferten Ausführungsunterlagen
(z.B. Beschreibungen, Zeichnungen, Betriebsanweisungen, Tabellen,
Schaltpläne etc.) gehen mit deren Übergabe in das Eigentum der
Auftraggeberin über. Diese ist berechtigt, diese Unterlagen ohne
besondere Vergütung umfassend zu nutzen und zu
vervielfältigen.
15.3 Der Vertragspartner bleibt befugt, bei der Erarbeitung der
Leistungsergebnisse verwandte Standardprogramme, Programmbausteine,
Werkzeuge und von ihm eingebrachtes Know-how weiterhin, auch für
Aufträge Dritter, zu nutzen.
15.4 Zur Veröffentlichung für die Auftraggeberin erstellter
Leistungsergebnisse jeder Art - auch in Teilen - ist der
Vertragspartner nur nach schriftlicher Zustimmung der
Auftraggeberin berechtigt. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung oder
sonstige Nutzung der für die Auftraggeberin erarbeiteten
Leistungsergebnisse und Lösungen ganz oder in Teilen, ist dem
Vertragspartner nicht gestattet.
15.5 Der Vertragspartner darf mit seiner Tätigkeit für die
Auftraggeberin nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin
werben. Die geplanten Marketing-Aktivitäten sind im Einzelnen
anzugeben.
16. Datenschutz
Personenbezogene Daten sind vom Vertragspartner unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.
17. Sonstiges
17.1 Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Rechte und
Pflichten aus dem diesen AGB zugrundeliegenden Vertrag an
Unternehmen, an denen die Auftraggeberin direkt oder indirekt
beteiligt ist und/oder welche ein verbundenes Unternehmen gemäß §§
15 ff. AktG darstellen, zu übertragen.
17.2 Sollten einzelne Regelungen der Einkaufsbedingungen oder des
Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben
die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
18. Gerichtsstand - Anwendbares Recht
18.1 Gerichtsstand ist München (Amtsgericht oder
Landgericht München I). Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand
des Vertragspartners behält sich die Auftraggeberin vor.
18.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: April 2009
Änderungen und Druckfehler vorbehalten
